Verwalter und Sachverständige ex Art. 32 G.D. 90/2014

Dieser Unterabschnitt bezieht sich auf die Bestimmungen des Artikels 32 "Außerordentliche Maßnahmen zur Verwaltung, Unterstützung und Kontrolle von Unternehmen im Rahmen der Korruptionsprävention" des Gesetzesdekrets Nr. 90 vom 24. Juni 2014 "Dringende Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung und Transparenz und zur Effizienz der Justizbehörden", das mit Änderungen durch Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 114 vom 11. August 2014 in ein Gesetz umgewandelt wurde.

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Erstellungsdatum: 03/04/2020
Datum der letzten Änderung: 18/05/2020