Gesamtbetrag der Prämien

Annstelle der Bestimmungen des Art. 20 des GVD 33/2013 findet hierfür der Art. 1, Abs. 1, Buchst. f), des Regionalgesetzes Nr.10 vom 29.10.2014 Anwendung (Veröffentlichung der Daten betreffend das Gesamtausmaß der Leistungsprämien sowie das Ausmaß der vom Personal und den Führungskräften durchschnittlich erzielten Prämien).

Angesichts der Tatsache, dass das Unternehmen nur über einen Mitarbeiter mit unbefristeten Arbeitsverhältnis verfügt, dürfen aus Gründen des Datenschutzes die ausbezahlten Prämien nicht veröffentlicht werden.

Erstellungsdatum: 03/04/2020
Datum der letzten Änderung: 13/08/2020