Subventionen, Beiträge, Zuschüsse und wirtschaftliche Vergünstigungen

In Bezug auf die in den Art. 26 und 27 des Gesetzesdekrets 33/2013 festgelegten Veröffentlichungspflichten wird darauf hingewiesen, dass der Art. 1, Absatz 1) Buchstabe i) des Regionalgesetzes 10/2014 in Verbindung mit dem Art. 7 des Regionalgesetzes 8/2012 auf die Gesellschaft Anwendung finden. 

Art. 1 Absatz 1) Buchstabe i des Regionalgesetzes 10/2014 sieht vor, dass Art. 7 des Regionalgesetzes 8/2012 anstelle der Art. 26 und 27 des Dekrets gilt. Art. 7 des Regionalgesetzes 8/2012 sieht vor, dass derselbe Artikel nur für örtliche Körperschaften, deren Betriebe und In-House-Gesellschaften gilt. Da diese öffentlich kontrollierte Gesellschaft nicht in die Kategorie der „Gemeindebetriebe und In-House-Gesellschaften“ fällt, ist sie auch nicht verpflichtet, Art. 7 des Regionalgesetzes 8/2012 anzuwenden, und folglich ist sie von der Veröffentlichung von Dokumenten, Informationen oder Daten in diesem Unterabschnitt befreit. 

Erstellungsdatum: 03/04/2020
Datum der letzten Änderung: 13/05/2022