Verwalter und Sachverständige

Dieser Unterabschnitt bezieht sich auf die Veröffentlichungspflichten betreffend Verwaltungsorgane und Fachleute, die gemäß Artikel 15-ter des Gesetzesdekrets Nr. 33 vom 14. März 2013 von Gerichts- oder Verwaltungsbehörden ernannt werden.

Es gibt keine Dokumente, Informationen oder Daten, die in unter diesem Punkt zu veröffentlichen sind.

Erstellungsdatum: 03/04/2020
Datum der letzten Änderung: 18/05/2020